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DIE SATZUNG des Fördervereins der Dohrgauler Spatzen Wipperfürth e.V.
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
•Der Verein führt den Namen „ Förderverein Dohrgauler Spatzen Wipperfürth e.V.“
• Der Verein hat seinen Sitz in Wipperfürth
• Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. § 2 Vereinszweck
• Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die künstlerische, musikalische, soziale und sportliche Bildung der Kinder und die Unterstützung der Dohrgauler Spatzen Wipperfürth bei der Verbesserung der Ausstattung der Innen- und Außenräume. Die Förderaufgaben des Vereins beziehen sich auf die Kindertagesstätte „ Dohrgauler Spatzen Wipperfürth“. • Der Satzungszweck wird durch Unterstützung des pädagogischen Auftrages der Kindertagesstätte „Dohrgauler Spatzen Wipperfürth“ verwirklicht. Die oben genannten Ziele sollen insbesondere durch die Beschaffung von Mitteln und Einnahmen von Spenden verwirklicht werden.
• Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
• Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Für ehrenamtliche Tätigkeiten wird bei Bedarf eine Aufwandsvergütung im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG (Ehrenamtspauschale) im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten gewährt.
• Der Vorstand entscheidet allein über die Verwendung von Beträgen bis 1.000,00 Euro je Einzelfall. Zahlungen, die 1.000,00 Euro überschreiten, sind durch eine Mitgliederversammlung zu genehmigen. § 3 Mitgliedschaft
• Mitglieder können die Erziehungsberechtigten der Kinder und alle an der Förderung der Kindertagesstätte Dohrgauler Spatzen Wipperfürth interessierten natürlichen Personen sein.
• Alle Mitglieder sind stimmberechtigt. Sie können wählen und gewählt werden.
• Die Aufnahme erfolgt durch schriftliche Beitrittserklärung und beginnt mit Zugang der Beitrittserklärung an den Vorstand. Alle Beitrittserklärungen werden beim 1. Kassierer gesammelt. Generell kann die Mitgliedschaft mit einer dreimonatigen Frist schriftlich zum Kalenderjahresende gekündigt werden. Darüber hinaus haben Erziehungsberechtigte die Möglichkeit mit einer dreimonatigen Frist zum Ende des letzten Monats, in dem ihre Kinder der Kindertagesstätte angehören, zu kündigen.
• Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person. • Der Vorstand kann Mitglieder nach nicht erfolgter Beitragszahlung trotz zweifacher Mahnung oder wegen eines schweren Verstoßes gegen die Vereinssatzung aus dem Verein ausschließen. Im Übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) über den Ausschluss von Vereinsmitgliedern. Der Ausschluss ist schriftlich durch einen eingeschriebenen Brief bekannt zu geben. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Beschwerde eingelegt werden. Über die Beschwerde entscheidet die Mitgliederversammlung. § 4 Mitgliederversammlung • Die Mitgliederversammlung tritt einmal im Jahr zusammen. Sie ist auch einzuberufen, wenn dringende Gründe es erfordern oder 1/3 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe dies verlangt.
• Der/die Vorstandsvorsitzende oder im Falle seiner/ihrer Verhinderung der /die stellvertretende Vorsitzende hat die Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung zur Mitgliederversammlung einzuladen. Dies geschieht durch eine schriftliche Einladung mit einer Frist von zwei Wochen.
• Der/die Vorstandsvorsitzende oder im Falle seiner/ihrer Verhinderung der/die stellvertretende Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung.
• Über den Verlauf der Mitgliederversammlung und insbesondere über die gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen, die der/die Versammlungsleiter/in und der/die Schriftführer/in unterschreiben müssen. Die Niederschrift ist den Mitgliedern bekannt zu geben. § 5 Aufgaben der Mitgliederversammlung • Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand und den Kassenprüfer.
• Die Mitgliederversammlung entscheidet den Beschluss
• über Satzungsänderungen,
• über die Höhe und Fälligkeit des Mitgliederbeitrags; er beträgt mindestens 1,00 Euro pro Monat • über die Übernahme neuer Aufgaben,
• über die Entlastung des Vorstandes nach Entgegennahme des Rechenschaftsberichts gemäß § 8 dieser Satzung • über Beschwerden gemäß § 3 Abs. 5 dieser Satzung,
• über die Auflösung des Vereins gemäß § 11 Abs. 1 dieser Satzung
• bei Anschaffungen über 1.000,00 Euro. § 6 Beschlussfähigkeit und Abstimmung
• Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens vier eingetragene Mitglieder anwesend sind. Ist dies nicht der Fall, ist zu einem neuen Termin mit gleicher Tagesordnung einzuladen. Die Mitgliederversammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig, worauf in der Einladung hinzuweisen ist.
• Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung die des/der stellvertretenden Vorsitzenden.
• Die Mitglieder können ihr Stimmrecht in der Mitgliederversammlung auch durch andere Personen ausüben, die im Besitz einer schriftlichen Vollmacht sind und ihre Identität nachweisen können. • Anträge auf Änderung der Satzung können dem Vorstand oder von jedem ordentlichen Mitglied gestellt werden. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn in der Hauptversammlung 2/3 der anwesenden Mitglieder zustimmen. § 7 Vorstand
• Den Vorstand bilden
• ein/e Vorsitzende/r
• ein/e Kassenwart/in • bis zu zwei Beisitzer
• Der Vorstand wird in offener Abstimmung für zwei Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Wird von einem Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die geheime Wahl verlangt, muss die Abstimmung geheim erfolgen.
• Alle Mitglieder des Vorstandes haben gleiches Stimmrecht. Bei Stimmengleichheit entscheidet der/die erste Vorsitzende. § 8 Geschäftsführender Vorstand
• Geschäftsführender Vorstand gem. §26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der Kassierer.
• Der geschäftsführende Vorstand wird ins Vereinsregister eingetragen. § 9 Aufgaben des Vorstandes
• Der Vorstand ist verpflichtet, die laufenden Geschäfte des Vereins im Sinne des Vereinszwecks zu führen und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung umzusetzen, sowie das Vereinsvermögen zu verwalten.
• Der Vorstand ist verpflichtet, einmal jährlich in der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit zu berichten. Dabei hat er ihr unter Anderem Rechenschaft darüber zu geben, ob das Vereinsvermögen zweckgebunden ausgegeben wurde.
• Nur der geschäftsführende Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Sie sind je einzelvertretungsberechtigt. Der/ die stellvertretende Vorsitzende soll seine Vertretungsvollmacht nur bei Verhinderung des/der Vorsitzenden ausüben. § 10 Beschlussfassung des Vorstandes
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in den Vorstandssitzungen, die von der/dem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von der/dem stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich, fernmündlich oder telegrafisch einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens der halbe Vorstand anwesend ist, darunter der/die Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende.
• Die Vorstandssitzung leitet der/die Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der/die stellvertretende Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu Beweiszwecken in einem Protokoll schriftlich festzuhalten und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis beinhalten.
• Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären. Die Vereinigung von mehreren Vorstandsämtern in einer Person ist unzulässig. § 11 Vereinsvermögen Vereinnahmte Mitgliedsbeiträge, Spenden und zugeflossene Einnahmen aller Art, die Erträge und alle hieraus gerichteten Ansprüche bilden das Vereinsvermögen. Es darf ausschließlich und unmittelbar nur für die satzungsmäßigen Zwecke (§ 2 dieser Satzung) verwendet werden. § 12 Vergütung
• Vorstands- und Vereinsmitglieder sind bei Handlungen und Tätigkeiten für den Verein von der Haftung für leichte Fahrlässigkeit befreit. • Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. § 13 Kassenprüfung
• Die Kasse und die Rechnungslegung des Vereins werden einmal im Kalenderjahr durchgeführt. Von der Mitgliederversammlung, wird für jeweils ein Geschäftsjahr, zwei Kassenprüfer gewählt. Die Kassenprüfung erstreckt sich auf die rechnerische und auf die sachliche Richtigkeit im Sinne der § 2 Abs. 5, § 8 Abs. 1, §§ 9 und 10 dieser Satzung.
• Unberührt bleibt das Recht des Vorstandes, eine außerordentliche Kassenprüfung anzuordnen. § 14 Auflösung des Vereins
• Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck mindestens zwei Wochen vorher schriftlich einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erfolgen.
• Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen des Fördervereins „Dohrgauler Spatzen Wipperfürth e. V.“ an die Stadt Wipperfürth zu, zwecks Verwendung der Erziehung für die Kindertagesstätte Dohrgauler Spatzen. Diese hat das Geld ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden. § 15 Schlussbestimmungen
• Der Verein ist am 17.03.2021 gegründet worden.
• Diese Satzung ist am 26.07.2023 während einer Mitgliederversammlung einstimmig beschlossen worden.
• Die Mitgliederversammlung hat beschlossen, dass der Verein im Vereinsregister beim Amtsgericht Wipperfürth eingetragen werden soll. • Nur der geschäftsführende Vorstand wird im Vereinsregister eingetragen
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